Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Widukind Wärme, Klima & Haustechnik GmbH & Co.
KG
Bünderstraße 197
32139 Spenge
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber, Besteller und Käufer leisten. Sie gelten auch für künftige Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Im Unternehmerverkehr gilt für die Ausführung von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
als Ganzes in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
1.2. Zu unseren Angeboten gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und
in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine/Lieferzeiten
2.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Besteller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne,
Genehmigungen) bei uns eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.
2.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen ( z.B. Streik oder Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Anordnungen) können selbst dann
nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen
Ereignissen werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag verlängert. Werden Leistungs- und
Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass unsere Leistung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere
ausgeführten Leistungen abrechnen und die Kosten erstattet verlangen, die in den Preisen der nicht ausgeführten Leistung enthalten
sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten.
2.3. Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn
für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
3.1. Da „Fehlersuchzeit“ Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu
belegende Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall, dass ein Auftrag nicht durchgeführt werden
kann, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder
- der Vertragspartner den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder kurzfristig absagt oder
- der Auftrag kurzfristig abgesagt oder während seiner Durchführung zurückgezogen wird.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material
beträgt 2 Jahre. Auf Bauleistungen nach BGB 5 Jahre Gewährleistung. Auf wartungspflichtiger Anlagen wie Klimaanlagen und
Heizungsanlagen, beträgt der Gewährleistungsdauer, ohne Gewährleistungsverlängerung, zwei Jahre. Im unternehmerischen Verkehr
richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B, soweit Bauleistungen auszuführen sind.
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4.2. Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Besteller hat dafür zu
sorgen, dass uns der beanstandete Gegenstand oder das beanstandete Werk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung
zur Verfügung steht.
4.3. Besteht unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung, können wir zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.4. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer eigenen grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Pflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit, oder leichter Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden,
höchstens jedoch auf das Zweifache der Auftragswertes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige
Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die
auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon
unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
haben. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Schadenersatz statt der Leistung bleiben
unberührt.
5. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
5.1. Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Pfandrecht an den Gegenständen des Kunden zu, die auftragsbedingt
in unseren Besitz gelangt sind. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den Gegenständen im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2. Werden solche Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, können wir nach Ablauf einer
Abholfrist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Spätestens drei Monate nach fruchtlosem Ablauf der Abholaufforderung entfällt
unsere Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Wir sind
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist und entsprechender Ankündigung zur Deckung unserer Forderungen
zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile und aufgrund eines Auftrags gelieferten Gegenstände nicht
wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 946 ff. BGB werden oder gem. §§ 93, 94 BGB sind, behalten wir uns das Eigentum hieran bis
zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem entsprechenden Auftrag vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug und haben wir
deswegen den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir überlassene Gegenstände oder eingefügte Teile zum Zweck des Ausbaus
herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Besteller. Erfolgt die Reparatur beim Besteller, so hat
dieser uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim ihm vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu seinen Lasten. Gibt der
Besteller keine Gelegenheit zum Ausbau, gelten die vorstehenden Sätze 2 und 3 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
1.1. Nimmt der Käufer den Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen,
nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen oder den Käufer mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleibt unser Recht, nach einer Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im
Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne
Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
2. Gewährleistung und Haftung
2.1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr
nach Ablieferung. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung gegenüber gerügt werden, ansonsten sind wir von der
Mängelhaftung befreit.
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2.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so kann der Käufer Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neulieferung) verlangen.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung nur unerheblich ist.
2.3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche
Bedienung durch den Käufer verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch
Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
3. Haftung auf Schadenersatz
3.1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen, eigenen Pflichtverletzung oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2. Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
- Für Schäden, die auf einer groben, eigenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. - Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge unserer eigenen, leichten Fahrlässigkeit, unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
höchstens jedoch auf das Zweifache des Wertes des Liefergegenstandes begrenzt. - Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle
leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. - Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des
Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des
Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Käufer aus dem
jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Käufer im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen
nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur oder die Ersatzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw.
verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle
sonst möglichen Verfügungen untersagt.
Ist der Käufer Händler, insbesondere Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der
Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich
sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an uns abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er
seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet. Befindet sich der
Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach und haben wir deshalb den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit
angemessener Frist unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere
bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts hat der Käufer uns sofort schriftlich zu
informieren und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
von uns ausführen zu lassen. Wir verpflichten uns insoweit, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
5. Rücktritt
5.1. Bei Rücktritt sind die Vertragspartner verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung
des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1. Die Endpreise verstehen sich ab unserem Firmensitz ohne Mehrwertsteuer.
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1.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zu zahlen. Teilzahlungen sind nur zulässig, wenn sie
vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurden oder gesetzlich zugelassen sind.
1.3. Reparaturrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250,00 € sind bar und gegen Quittung zu zahlen. Schecks und Wechsel
werden nur erfüllungshalber akzeptiert und nur nach besonderer, ausdrücklicher Vereinbarung.
1.4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von einer Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtragsangebot vom Käufer /Besteller angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden solche
Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, können wir nach Baufortschritt Abschlagszahlungen in Höhe von 90
% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom
Kunden zu leisten.
2. Sicherheit und Datenschutz
2.1. Alle Daten unserer Vertragspartner werden von uns unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
gespeichert und bearbeitet. Personenbezogene Daten einschließlich Kontaktdaten werden nicht ohne deren ausdrückliche und
jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weitergegeben.
2.2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse
vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG, Krellstr. 68 in 32584 Löhne
zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an
die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt
„Creditreform-In- formationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1) oder unter www.creditreform- ORT.de/EU-DSGVO.
3. Salvatorische Klausel
3.1. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht berührt. Ungültige Klauseln sind
durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen.
4. Gerichtsstand
4.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Käufer auch an
seinem Firmensitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
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Stand: Februar 2021